Grundpflichten des Arbeitnehmerschutzes

Kurzerläuterung: „Um die Sicherheit und Gesundheit aller Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten muss eine Vielzahl von arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften beachtet werden“

Eine Konkretisierung des Arbeitsschutzgesetzes erfolgt durch zahlreiche Verordnungen, von denen die nachfolgende insbesondere wichtig ist sobald Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten Arbeitsmittel, die zur Verrichtung der Tätigkeit notwendig sind, zur Verfügung stellen. Der Arbeitgeber darf nach § 5 BetrSichV nur Arbeitsmittel auswählen und zur Verfügung stellen, die beim Einsatz durch die Beschäftigten sicher sind.

Die Verpflichtung zur Prüfung von Arbeitsmitteln ergibt sich grundsätzlich aus der Betriebssicherheitsverordnung, siehe hierzu vgl. § 14 und der DGUV Vorschrift 3 § 5. Bei diesen beiden Normen handelt sich um jeweils voneinander unabhängige Rechtsgrundlagen, die auf den folgenden zwei Normsystemen beruhen: Arbeitsschutzgesetz, BetrSichV/ArbStättV, TRBS sowie § 15 Sozialgesetzbuch VII (Unfallverhütungsvorschriften), DGUV Vorschrift 3 bzw. 4

Gefährdungsbeurteilung & daraus resultierende Maßnahmen

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (BetrSichV § 3) sollen die zu prüfenden Arbeitsmittel und die Prüffristen für diese Arbeitsmittel unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen vom Arbeitgeber in Einvernehmen mit der Befähigten Person (BetrSichV § 14 Absatz 2) festgelegt werden. Die DPR Deutscher Prüfdienst für Betriebssicherheit GmbH beschäftigt ausschließlich Prüftechniker, die als ordnungsgemäß qualifizierte befähigte Personen gemäß TRBS 1203 gelten und bietet somit allen Kunden den höchsten Prüfstandard. Gemäß § 3 (6) BetrSichV hat der Arbeitgeber Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen von Arbeitsmitteln, sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach den §§ 14 und 16 zu ermitteln und festzulegen, soweit diese Verordnung nicht bereits entsprechende Vorgaben enthält.