FAQ

Ist die Prüfung für Unternehmen verpflichtend?
Prinzipiell handelt es sich bei den DIN-VDE-Normen nicht um Gesetze, sondern sie werden - wie auch andere Vorschriften und Regelwerke - fachgerecht als anerkannte Regeln der Technik betrachtet, auf die sich Gesetze und Verordnungen zur Prüfung elektrischer Arbeits- und Betriebsmittel beziehen. Die Prüfung gemäß Betriebssicherheitsverordnung und DGUV Vorschrift 3 und 4 selbst muss allerdings verpflichtend eingehalten werden, um Mitarbeiter zu schützen und um im Schadensfall abgesichert zu sein. Kommen Personen durch unzureichend geprüfte elektrische Geräte, Anlagen oder Maschinen im Unternehmen zu Schaden und es kann nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass die Prüfung rechtskonform durchgeführt wurde, drohen nicht nur der Verlust des Versicherungsschutzes und zivilrechtliche Ansprüche, sondern unter Umständen auch hohe Bußgelder sowie Freiheitsstrafen. Je nach Fall wird eine Missachtung - ob fahrlässig oder vorsätzlich spielt dabei keine Rolle - als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftat geahndet.

Facts: Wer sich in Bezug auf die anerkannten Regeln der Technik nach den DIN-VDE-Normen richtet, steht daher in jedem Fall auf der sicheren Seite. Eine Abweichung von den Normen ist möglich, wenn für gleichwertige Sicherheit gesorgt wird.

Wer darf die Prüfung vornehmen?
Entsprechend der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und den technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) darf die Sicherheitsprüfung von elektrischen Geräten, Anlagen und Maschinen in Unternehmen ausschließlich von einer befähigten Elektrofachkraft vorgenommen werden. Zur Prüfung befähigt ist laut TRBS 1203, wer über einen Abschluss einer einschlägigen technischen Berufsausbildung oder eines technischen Studiums sowie über praktische Berufserfahrung mit entsprechenden Arbeitsmitteln verfügt und zeitnah eine berufliche Tätigkeit in diesem Bereich ausübt. Die Verantwortung für die Einhaltung der regelmäßigen Prüfung obliegt dem Arbeitgeber. Die Übertragung an eine andere befähigte Person ist schriftlich möglich – dabei ist sicherzustellen, dass die beauftragte Person auch imstande ist, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
Facts: Die einwandfreie Qualität unserer Dienstleistungen steht für die DPR Deutscher Prüfdienst für Betriebssicherheit an erster Stelle - alle unsere Prüftechniker sind ausgebildete Elektrofachkräfte und zur Prüfung befähigte Personen nach TRBS 1203.

Kann ich selbst mit meinem Haustechniker/Hausmeister prüfen?
Zur Prüfung von elektrischen Arbeitsmitteln respektive Betriebsmitteln bedarf es einer „Befähigten Person“ bzw. “Elektrofachkraft“ sowie spezieller, zugelassener, geprüfter und kalibrierter Messgeräte und einer rechtskonformen Dokumentation. Nur wenn diese Voraussetzungen allesamt gewährleistet sind, kann von einer Erfüllung der Rechtspflicht zur Prüfung ausgegangen werden, siehe TRBS 1203. Daher ist eine Qualifizierung des eigenen Mitarbeiters, neben der Anschaffung und Unterhaltung von Messequipment, eine teure Angelegenheit. Außerdem hat der eigene Mitarbeiter Anspruch auf Urlaub und wird ggfs. Krank und fällt aus, dann kommt der Zeitplan für die Prüfung durcheinander und am Ende hat man das Nachsehen.

Was muss eine rechtskonforme Dokumentation beinhalten?
Die Aufzeichnungen (Dokumentation) müssen der Art und dem Umfang angemessen sein und sollen dementsprechend folgende Angaben enthalten:

  • Datum der Prüfung,
  • Art der Prüfung,
  • Prüfgrundlagen,
  • was wurde im Einzelnen geprüft,
  • Ergebnis der Prüfung,
  • Bewertung festgestellter Mängel und Aussagen zum Weiterbetrieb,
  • Name des Prüfers,
  • Unterschrift des Prüfers.

Wie oft muss nach DGUV Vorschrift 3 geprüft werden?
Entsprechend der DGUV Vorschrift 3 muss die Prüfung elektrischer Betriebsmittel und Anlagen auf ordnungsgemäßen Zustand einmalig vor der ersten Inbetriebnahme durchgeführt werden, sowie vor jeder Wiederinbetriebnahme nach einer Änderung oder Instandsetzung. Darüber hinaus sind regelmäßige Wiederholungsprüfungen in bestimmten Zeitabschnitten verpflichtend vorzunehmen. In der DGUV Vorschrift 3 werden folgende Maximalrichtwerte für die Wiederholungsprüfung auf ordnungsgemäßen Zustand empfohlen:
- elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel: spätestens alle vier Jahre - in Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art einmal jährlich
- ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel: auf Baustellen, in Werk- oder Fertigungsstätten und unter ähnlichen Bedingungen einmal jährlich, in Büros etc. in der Regel alle zwei Jahre


Das exakte Intervall für die Prüffrist muss entsprechend der Betriebssicherheitsverordnung durch die individuelle Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden und ergibt sich aus mehreren Faktoren wie Gefährdungsgrad, Einsatzhäufigkeit, Standort etc.
Facts: Die Fristen zu Wiederholungsprüfungen müssen so bemessen werden, dass eventuell entstehende Mängel rechtzeitig festgestellt und behoben werden können.

Drohen Konsequenzen bei Nichtbeachtung?
Entsprechend der Betriebssicherheitsverordnung sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihren Beschäftigten sichere Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik bereitzustellen. Dies bedeutet, die Verwendung bzw. Inbetriebnahme darf erst erfolgen, wenn eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde, entsprechende Schutzmaßnahmen ermittelt wurden und das jeweilige Arbeitsmittel als sicher eingestuft wurde. Können Gefährdungen nicht oder nur unzureichend durch technische Schutzmaßnahmen ausgeschlossen oder vermieden werden, müssen Arbeitgeber weitere geeignete organisatorische und personenbezogene Maßnahmen treffen, um das Gefährdungsrisiko so gering wie möglich zu halten. Ähnlich wie beim Arbeitsschutzgesetz gilt auch für die Betriebssicherheitsverordnung an dieser Stelle: Die Missachtung bzw. wiederholte Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Regeln ist keine Bagatelle. Insbesondere dann, wenn das Leben oder die Gesundheit eines Beschäftigten durch eine vorsätzliche Handlung gefährdet wird. Je nach Fall wird ein Verstoß als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftat geahndet und Bußgelder in Höhe von bis zu 25.000 Euro oder Freiheitsstrafen verhängt. Werden elektrische Anlagen und Betriebsmittel nicht regelmäßig durch eine befähigte Person auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hin geprüft und es kommt aufgrund eines Defekts zum Schadensfall, ist der Verantwortliche voll haftbar und macht sich unter Umständen sogar strafbar. Zusätzlich zu hohen Bußgeldern drohen weitere finanzielle Folgen: Fehlt der Nachweis über die rechtskonforme Durchführung der Prüfung gemäß DGUV Vorschrift 3, ist die Konsequenz ein teilweiser oder vollständiger Verlust des Versicherungsschutzes. Neben Forderungen der Versicherung bzw. deren Ausfall drohen auch zivilrechtliche Ansprüche, sollten Personen durch unzureichend geprüfte Arbeitsmittel Schaden erlangt haben. In diesem Fall haftet der Verantwortliche (nötigenfalls der Chef) sogar mit seinem Privatvermögen.

Für was steht die Abkürzung DGUV?
Die Abkürzung steht für Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, den Dachverband der Berufsgenossenschaften.

Worin liegt der Unterscheid zwischen der DGUV Vorschrift 3 und der DGUV Vorschrift 4?
DGUV Vorschrift 3: Die Sicherheit am Arbeitsplatz hat hierzulande einen besonders hohen Stellenwert und ist daher gesetzlich streng geregelt. Neben der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), dem umfangreichsten Gesetz Deutschlands, werden auch von der Bundesgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Normen und Vorschriften erlassen, die Arbeitnehmer bei der Ausübung ihrer Tätigkeit vor Gefahren schützen sollen - die sogenannten Unfallverhütungsvorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Dabei handelt es sich um rechtsverbindliche Vorschriften auf Basis europäischer Rahmenrichtlinien zur Reduktion bzw. Vorbeugung von Schäden durch Unfälle sowie von Berufskrankheiten. Sie richten sich an alle Unternehmer, die Mitarbeiter und Angestellte beschäftigen und somit für deren Sicherheit am Arbeitsplatz Sorge zu tragen haben. Ein wichtiger Teil der Unfallverhütungsvorschriften ist die DGUV Vorschrift 3 (ehemals VBG 4 und BGV A3) . Diese regelt den sicheren Umgang mit elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen in gewerblichen Unternehmen, insbesondere die regelmäßige Prüfung auf ordnungsgemäßen Zustand. Besonderes Augenmerk liegt dabei vor allem auf der DGUV V3-Prüfung, die zur Sicherheit der Mitarbeiter und Kunden in jedem Unternehmen aus allen Branchen durchgeführt werden muss, wenn elektrische Betriebsmittel oder Anlagen eingesetzt werden. Als elektrische Betriebsmittel werden hier alle Gegenstände definiert, die in Teilen oder Gänze für das Anwenden elektrischer Energie oder für das Übertragen und Verarbeiten von Informationen benötigt werden.

DGUV Vorschrift 4: Bei der Prüfung elektrischer Betriebsmittel und Anlagen ist oftmals ausschließlich die Rede von der DGUV-Vorschrift 3. Diese Unfallverhütungsvorschrift ist allerdings nicht die einzige für den sicheren Umgang mit elektrischen Anlagen, Betriebsmitteln sowie nicht elektrotechnischen Arbeiten in der Nähe elektrischer Betriebsmittel. Die DGUV Vorschrift 4 (ehemals GUV-V A3) ist inhaltlich zum Großteil identisch mit der Vorschrift 3 und wird auch bei der Prüfung in gleichem Maße angewendet, richtet sich aber speziell an Unternehmen der öffentlichen Hand sowie kommunale Einrichtungen. Diese sind zum Schutz der Mitarbeiter, Gäste und Kunden ebenfalls zur Elektroprüfung durch Fachkräfte verpflichtet. Die DGUV Vorschrift 4 ist ebenfalls Teil der Unfallverhütungsvorschriften der DGUV. Ziel ist es, Mitarbeiter, Kunden, Gäste sowie die gesamte öffentliche Einrichtung vor Gefahren zu schützen, die elektrische Anlagen und Betriebsmittel bergen können, z. B. Stromschlag oder Brand.

Wo findet die DGUV Vorschrift 4 überall Anwendung?
Im Gegensatz zur DGUV Vorschrift 3, die sich an alle gewerblichen Unternehmen richtet, gilt die DGUV Vorschrift 4 speziell für öffentliche, kommunale Institutionen. Dazu zählen unter anderem:

  • Behörden & Ämter
  • Kitas, Kigas & Horte
  • Schulen
  • Jugendzentren
  • Universitäten
  • Bäder
  • Pflegeheime
  • Museen